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Vereinfachtes IRC-Regime

Ja, wir sprechen vom IRC und nicht vom IRS. Es gibt auch eine vereinfachte Regelung für IRC-Steuerzahler.
Im Rahmen der bis 2014 durchgeführten IRC-Reform wurde diese Neuregelung eingeführt. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um ein System, das die Steuer auf einfachere oder weniger komplexe Weise festlegt. Sehen wir uns dann die Bestimmungen der Artikel 86ºA und 86ºB des Körperschaftsteuergesetzes an.
Die vereinfachte Regelung kann eine Möglichkeit für gebietsansässige Steuerpflichtige sein, die nicht von der Steuer befreit sind oder einer besonderen Steuerregelung unterliegen und deren Haupttätigkeit eine gewerbliche, industrielle oder landwirtschaftliche Tätigkeit ist.
Darüber hinaus ist Folgendes erforderlich:

im unmittelbar vorangegangenen Jahr kein Bruttojahreseinkommen von höchstens 200.000,00 € erzielt haben;
-im Vorjahr nicht über eine Bilanzsumme von mehr als 500.000,00 € verfügen;

nicht gesetzlich zur Durchführung einer Abschlussprüfung verpflichtet sind;

nicht mehr als 20 % ihres Aktienkapitals werden direkt oder indirekt von Unternehmen gehalten, die keine der in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen erfüllen, es sei denn, es handelt sich um Risikokapitalgesellschaften oder Risikokapitalinvestoren;
-Verabschiedung des Systems zur Normalisierung der Rechnungslegung für Kleinstunternehmen;

in den letzten drei Jahren nicht auf die Anwendung der Regelung verzichtet haben, bezogen auf den Zeitpunkt, ab dem die Anwendung der Regelung beginnt.
Bei Erfüllung der Anforderungen kann die Option für die vereinfachte IRC-Regelung in der Erklärung über den Beginn der Tätigkeit oder in einer Änderungserklärung gemacht werden, die bis Ende Februar des Jahres, in dem die Regelung angewendet werden soll, abzugeben ist.
Und was ist der große Unterschied bei der Berechnung der Steuer?
Die Vorschriften legen fest, dass der steuerpflichtige Betrag (Grundwert für die Anwendung des Steuersatzes) durch die Anwendung folgender Koeffizienten bestimmt wird:
– 0,04 des Umsatzes mit Waren und Produkten sowie Dienstleistungen im Rahmen von Gastronomie- und Getränkeaktivitäten sowie Hotel- und ähnlichen Aktivitäten, mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen der Tätigkeit des Betriebs lokaler Beherbergungsbetriebe in Form von erbracht werden Wohnung oder Wohnung;
– 0,75 des Einkommens aus beruflichen Tätigkeiten, die speziell in der in Artikel 151 des IRS-Codes genannten Tabelle aufgeführt sind;
– 0,10 der verbleibenden Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen und Zuschüssen, die für die Exploration bestimmt sind;
– 0,30 der Nichtausbeutungszuschüsse;
– 0,95% der Einkünfte aus Verträgen, deren Gegenstand die Abtretung oder vorübergehende Nutzung von geistigem oder gewerblichem Eigentum oder die Bereitstellung von Informationen über Erfahrungen im industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Bereich ist, sonstige Kapitaleinkünfte, positive Vermögenseinkünfte, positiver Kapitalsaldo Gewinne und Verluste und andere Eigenkapitalzuwächse;
– 1,00 des Anschaffungswertes der unentgeltlich bezogenen Kapitalerhöhungen;
– 0,50 % der Einkünfte aus dem Betrieb örtlicher Beherbergungsbetriebe in Form eines Hauses oder einer Wohnung, die sich in einem Eindämmungsgebiet befinden;
– 0,35% der Einkünfte aus dem Betrieb örtlicher Beherbergungsbetriebe in Form eines Hauses oder einer Wohnung, die außerhalb der Sperrgebiete liegen.


Der in diesen Bedingungen ermittelte Steuerbetrag darf jedoch nicht weniger als 60 % des Jahreswerts der garantierten monatlichen Mindestvergütung betragen. Für den Steuerzeitraum 2020 beträgt dieser Betrag somit 5.334,00 € (635,00 x 14 x 60 %). Auf die ersten 25.000,00 € des steuerpflichtigen Einkommens gilt im Zeitraum 2020 ein Körperschaftsteuersatz von 17 % und auf den Überschuss ein Satz von 21 % ) und 0,10 (sonstige erbrachte Leistungen und Betriebszuschüsse) reduziert sich der Mindeststeuerbetrag im ersten Jahr der Tätigkeit um 50 % (auf 2.667,00 €) und im zweiten Jahr um 25 % (auf 4.000,50 €).


Diese Berechnungsform kann ein „Wenn“ und „Aber“ haben, denn die Anwendung der Koeffizienten auf die verschiedenen Einkünfte ergibt den Wert der Steuerbemessungsgrundlage, also die Steuerverluste, die in Steuerperioden vor der Anwendung berechnet wurden dieser Regelung dürfen unter diesen Umständen nicht abgezogen werden. Allerdings kann der Steuerpflichtige im Falle der Beendigung der vereinfachten Regelung die Steuerverluste abziehen, die noch innerhalb des Berichtszeitraums liegen.
Andererseits sind Steuerpflichtige, die sich für die vereinfachte Regelung entscheiden, von der Zahlung der Kommunalzulage befreit, da diese auf das zu versteuernde Einkommen erhoben wird, ein Konzept, das in diesem Zusammenhang letztlich nicht existiert, da in diesem Fall die Steuerpflichtigen lediglich mit der Zahlung der Kommunalzulage beginnen die Bestimmung der Sammelsache.
Auch in diesem Zusammenhang muss die Frage der autonomen Besteuerung hervorgehoben werden. Es kommt vor, dass Steuerpflichtige, die unter diese Regelung fallen, von der Zahlung einer autonomen Kostenbesteuerung befreit sind und Vertretung, Zulagen, unter anderem.


Es ist auch zu beachten, dass die Möglichkeit des Abzugs von Beträgen im Zusammenhang mit Steuervorteilen wie RFAI oder DLRR ebenfalls verboten ist.


Sollen wir zur Klärung einen praktischen Fall heranziehen?


Ein Handelsunternehmen, das seine Tätigkeit im Jahr 2020 aufgenommen hat, erzielte im Jahr 2020 einen Umsatz von 100.000 € aus dem Verkauf von Waren.
Berechneter Steuerbetrag:
100.000,00 € * 4 % = 4.000,00 €
Mindestsammelbetrag:
6351460 % = 5.334,00 € * 50 % = 2.667,00 €
Sammlung: 4.000 € * 17 % = 680,00 € – IRC ZAHLBAR für das Jahr 2020

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